Spendenabzug - Jahreshöchstgrenzen

Im einzelnen Kalenderjahr sind Spenden max. bis zu folgenden Obergrenzen
als Sonderausgabe abziehbar:
  • Grundsatz: 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte
  • Erweiterung: weitere 5 % nur für wissenschaftliche, mildtätige
    und für die als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecke
  • Alternativer Höchstbetrag: 2 °/oo der Summe der gesamten Umsätze und
    der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

Praxis-Beispiel

Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 25.000 EUR.
Im Veranlagungszeitraum 2002 haben Sie folgende Beträge gespendet:
a) an das Deutsche Rote Kreuz für mildtätige Zwecke 500 EUR
b) an die örtliche Kirche für die Überholung der Orgel in der Pfarrkirche 800 EUR
c) an den örtlichen Sportverein zur Verwendung des Jungendsports 1.000 EUR

Ihnen liegen Spendenbescheinigungen des DRK, der Ortskirche und des Sportvereins vor. Außerdem machen Sie den Mitgliedsbeitrag an den Sportverein in Höhe von 100,00 EUR als Spende geltend.

Für den Mitgliedsbeitrag liegen die Abzugsvoraussetzungen nicht vor, weil die Förderung des Sports unter Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 EStDV aufgeführt ist. Die Spenden im Gesamtbetrag von 2.300,00 EUR erfüllen die Voraussetzungen für den Abzug, sind aber wegen der Obergrenze nur in Höhe von insgesamt 1.750,00 EUR abziehbar. Die Obergrenze berechnet sich wie folgt:
  • a) Die Spenden, die unter den erweiterten Abzug für mildtätige Zwecke fallen,
    überschreiten die Obergrenze für den erweiterten Abzug nicht
    (5 % von 25.000,00 EUR = 1.250,00 EUR)
    und sind deswegen in voller Höhe abziehbar 500,00 EUR
  • b) Sonstige Spenden 800,00 EUR + 1.000,00 EUR = 1.800,00 EUR sind nur abziehbar
    bis zum Grundsatz- Höchstbetrag von 5 % von 25.000 EUR also max. 1.250,00 EUR
  • Somit sind als Sonderausgaben abziehbar insgesamt 1.750,00 EUR

Diese Informationen haben wir per Mail von einem Steuerberater bekommen. Wir können und dürfen dafür keine Gewähr geben.

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